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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 07. Februar 2002


1. Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Gesellschaft diese schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen der genauen, schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn dieser Auftragsbestätigung nicht schriftlich widersprochen wird. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3. Preise und nachträgliche Änderungen
(1) Die in Angeboten der Gesellschaft genannten Preise behalten 30 Tage Gültigkeit.
(2) Nachträgliche Änderungen, die der Auftraggeber wünscht, sind im Preis nicht eingeschlossen.

4. Lieferfristen
(1) Die von der Gesellschaft genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unerwarteter schwerwiegender Ereignisse, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnungen, hat die Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt die Gesellschaft, die Auftragsausführung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Gesellschafter, als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Die Haftung der Gesellschafter ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Gesellschaftsvermögen schließt das Privatvermögen der Gesellschafter aus.
(3) Die Geschäftsführer haben nur Vollmacht im Rahmen dieser Haftungsbeschränkung.
(4) Bei angeliefertem Material haften die Gesellschafter bei Verlust oder Beschädigung nur in der Höhe des Materialwertes, jedoch nicht für Folgeschäden.
(5) Der Versand von Materialien in Auftrag des Kunden (zum Beispiel der Versand von Sendebändern an Sendeanstalten) erfolgt auf Risiko des Kunden. Sollte eine Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig ankommen, so haftet die Gesellschaft maximal mit dem Materialwert (bei Sendebändern entspricht dies dem Materialwert der Kassetten, nicht den Produktionskosten und auch nicht den Schaltungskosten beim Sender). Darüber hinaus gehende Schäden sind von der Gesellschaft grundsätzlich nicht zu vertreten. Die Gesellschaft ist berechtigt Abhilfe durch den Versand neuer Materialien zu schaffen.

6. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Gesellschaft 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gesellschaft ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

7. Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erwirbt nur die vereinbarten Nutzungsrechte. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben bei der Gesellschaft. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auf den Auftraggeber über. Bei nicht vertragskonformer Nutzung der von der Gesellschaft gelieferten Materialien, ist der Auftraggeber zu Schadensersatz in Höhe des vertragswidrig erlangten Vorteils verpflichtet, jedoch mindestens in Höhe des geschäftsüblichen Honorars.
(2) Die Gesellschaft hat, soweit Gegenteiliges nicht schriftlich festgelegt wird, das Recht, von ihr produzierte Arbeiten zum Zwecke der Eigenpräsentation einzusetzen, insbesondere zur Präsentation auf Messen und auf dem Showreel der Gesellschaft. Dies schließt auch die Präsentation durch die, die Gesellschaft bei dem individuellen Projekt unterstützenden Unternehmen und Mitarbeitern ein, insbesondere die Softwarelieferanten.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass von ihm zugelieferte Materialien frei von Rechten Dritter sind und er dies sorgfältigst überprüft hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, ist er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, beziehungsweise zur Freistellung von gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen.
(4) Die Gesellschaft gilt als Urhebergemeinschaft

8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Materialien und die Nutzungsrechte an den von der Gesellschaft gelieferten Arbeiten bleiben Eigentum der Gesellschaft, bis der volle Rechnungsbetrag beglichen ist.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug oder unrechtmäßige Nutzung - ist die Gesellschaft berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Gesellschaft im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen und Materialien nicht als vertraulich.
(2) Gleiches gilt für von der Gesellschaft produzierte Arbeiten.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Frankfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.