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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich:


(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Magna Mana Postproduction Berlin GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Gesellschaft“ genannt).

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Gesellschaft diese schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vetragsschluss


(1) Aufträge sind bindend sowohl nach schriftlicher als auch mündlicher Erteilung durch den Auftraggeber. Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer vom Auftragnehmer zugesichert wird. Nur die Geschäftsführer des Auftragnehmers sind befugt Nebenabreden zu treffen, die über einen schriftlichen Vertrag hinausgehen.

(2) Will ein Auftraggeber einen Auftrag stornieren, so muss er dies schriftlich und umgehend tun. Storniert der Auftraggeber einen Auftrag mit weniger als 48 Stunden Ankündigung, vor Auftragsbeginn, so hat der Auftragnehmer das Recht dem Auftraggeber 50% der Auftragsgesamtkosten in Rechnung zu stellen. Storniert der Auftraggeber mit weniger als 24 Stunden Ankündigung ist 100% der Auftragssummer fällig.

3. Preise und nachträgliche Änderungen


(1) Soweit nicht anders mit dem Auftraggeber durch Angebot vereinbart, werden alle Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste, bei Auftragserteilung, den dort genannten Preisen des Auftragnehmers zzgl. MwSt., abgerechnet. Die Berechnung der Leistungen, erfolgt auf der Basis von Dispositions-Datenblättern, die auf Wunsch jederzeit vom Auftraggeber eingesehen werden können. Preisliste auf Anfrage.

(2) Nachträgliche Änderungen, die der Auftraggeber wünscht, sind im Preis nicht eingeschlossen.

4. Lieferfristen


(1) Die vom Auftragnehmer genannten Fristen und Termine sind auf Grund von kreativer, künstlerischer Dienstleistung unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Feste Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und unerwarteter schwerwiegender Ereignisse, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnungen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt den Auftragnehmer, die Auftragsausführung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist im Falle eines Rücktritts zu Teillieferungen und Rechnungsstellung für die gelieferte Arbeit berechtigt.

5. Haftung


(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Gesellschaftsvermögen schließt das Privatvermögen der Gesellschafter des Auftragnehmers aus.

(2) Die Geschäftsführer haben nur Vollmacht im Rahmen dieser Haftungsbeschränkung.

(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Materialien, welche dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergeben wurden, haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Verursachung der Beschädigung oder des Verlustes, in Höhe der Wiederherstellungs- oder Ersetzungskosten des Ursprungsmaterials, sofern dieses aufgrund von Negativen, Kopien oder Ursprungsmaterial technisch möglich ist.

Ist eine Wiederherstellung oder Ersetzung des Materials nicht möglich, haftet der Auftragnehmer
nur in Höhe des Materialwertes gleicher Art und Länge des ursprünglichen Trägermaterials, nicht jedoch für Folgeschäden.

(4) Der Versand von Materialien im Auftrag des Auftraggebers, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Sollte eine Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig ankommen, so haftet der Auftragnehmer nicht. Sollte eine Lieferung durch Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig Ihr Ziel erreichen, so haftet der Auftragnehmer maximal mit dem Materialwert. Bei Sendebändern entspricht dies dem Materialwert der Kassetten, nicht den Produktionskosten und auch nicht den Schaltungskosten beim Sender. Der Auftragnehmer ist berechtigt Abhilfe durch den Versand neuer Materialien zu schaffen.

6. Zahlung


(1) Soweit nicht anders auf der Rechnung ausgewiesen, sind alle Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(2) Eine Zahlung ist erfolgt, wenn der Auftragnehmer über das Geld voll verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung also wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Ist die Begleichung einer Rechnung mehr als 30 Tage überfällig, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt, Zinsen in Höhe des von der Geschäftsbank des Auftragnehmers berechneten Zinssatzes, für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber ist zur Minderung oder teilweisen Einbehaltung des Rechnungsbetrages nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

(5) Bei Mahnungen wird je Mahnschreiben eine Gebühr von 5,00 € (FÜNF EURO) berechnet.

7. Urherber- und Nutzungsrechte


(1) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des von ihm zur Bearbeitung überlassenen Materials. Der Auftraggeber versichert, dass von ihm zugelieferte Materialien frei von Rechten Dritter sind und er dies sorgfältigste überprüft hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, beziehungsweise zur Freistellung von gegen den Auftragnehmer gerichtete Forderungen.

(2) Der Auftraggeber erwirbt nur die vereinbarten Nutzungsrechte. Alle anderen Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auf den Auftraggeber über. Bei nicht vertragskonformer Nutzung der vom Auftragnehmer gelieferten Materialien, ist der Auftraggeber zu Schadensersatz in Höhe des vertragswidrig erlangten Vorteils verpflichtet, jedoch mindestens in Höhe des geschäftsüblichen Honorars.

(3) Der Aufragnehmer hat, soweit Gegenteiliges nicht schriftlich festgelegt wird, das Recht, von ihm produzierte Arbeiten zum Zwecke der Eigenpräsentation einzusetzen, insbesondere zur Präsentation auf Messen und auf dem Showreel des Auftragnehmers , sowie im Internet. Dies schließt auch die Präsentation durch die, den Auftragnehmer bei dem individuellen Projekt unterstützenden Unternehmen und Mitarbeitern ein, insbesondere die Softwarelieferanten.

8. Eigentumsvorbehalt


(1) Die Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer gelieferten Arbeiten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis der volle Rechnungsbetrag beglichen ist. Der Auftraggeber besitzt keinerlei Nutzungsrechte an Arbeiten des Auftragnehmers, bevor nicht der volle Rechnungsbetrag durch Zahlungseingang auf einem der Konten des Auftragnehmers beglichen wurde.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug oder unrechtmäßige Nutzung - ist der Auftragnehmer berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Aufbewahrung von Bandmaterial und Daten


(1) Das im Zuge einer Leistungserstellung beim Auftragnehmer entstandene Transfer- und/oder Arbeitsmaterial wird nach Projektende bis zur Dauer eines Monats beim Auftragnehmer aufbewahrt.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Tranfer- und Arbeitsdaten länger als einen Monat aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat er das Recht die Daten zu löschen oder dem Auftraggeber auf dessen Kosten zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Gefahren der Zustellung.

(3) Die Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern nach einer
Bearbeitung erfolgt in Räumen, die nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Eine getrennte
Aufbewahrung von Originalen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der Preisliste. Jeder angefangene Monat der Aufbewahrung wird als voller Monat berechnet. Verträge über die Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern können jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

10. Mängel und Gewährleistung


(1) Stellt der Auftraggeber nach Erhalt seiner Ware Mängel oder Fehler feststellen, so sind Mängelrügen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Filme/Bänder oder Datenträger jeder Art, unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Gegenstände zu erheben.

(2) Bei versteckten Mängeln gilt diese Ausschlussfrist von einer Woche erst ab Feststellung des Mangels.

(3) Subjektiver Merkmale künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein.

(4) Für Material-, Prozess- oder Systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.

(5) Bei Beanstandungen oder Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

(6) Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen unternimmt.

11. Geheimhaltung


(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen und Materialien nicht als vertraulich.

(2) Gleiches gilt für von der Gesellschaft produzierte Arbeiten.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12. Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam sein oder undurchführbar, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist